Unser Verein
Der Verein Queer Zug hat zum Ziel, den Kontakt unter LGBTIQ*-Personen im Kanton Zug und ihren Bekannten, Freund*innen und Kolleg*innen zu fördern mit der Durchführung eines regelmässig stattfindenden Treffs.
Wir finden es wichtig, dass es auch im Kanton Zug Möglichkeiten gibt, wo sich unsere Community begegnen kann. Daneben sind wir offen für Fragen jeglicher Art und vermitteln Unterstützung durch Fachgremien LGBTIQ*-Bereich.
Der Verein Queer Zug ist aus der Gruppierung LesBiSchwul Zug entstanden. Diese hat über 20 Jahren lang diverse Aktionen mit und für lesbisch, schwule, bisexuelle, trans und queere Menschen in Zug und Umgebung durchgeführt. Seit 14. November 2013 sind wir als Verein organisiert. An der Mitgliederversammlung vom 8. März 2018 wurde der Name von «LesBiSchwul Zug» in «Verein Queer Zug» geändert.
Willst du unseren Verein und den Queer Zug Treff unterstützen?
- Werde Mitglied bei uns, indem Du uns per Mail kontaktierst oder Dich am Treff anmeldest. Der Mitgliederbeitrag beträgt im Jahr nur 30 Franken.
- Wir freuen uns natürlich auch, wenn Du uns mit einer Spende unterstützt oder einen unserer Anlässe sponserst
Bank-Verbindung: CH45 0078 7785 0628 2190 5
Statuten
Die Statuten können auch als PDF heruntergeladen werden.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Queer Zug" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zug.
Queer im Titel des Vereinsnamens steht insbesondere, aber nicht nur, für Menschen mit schwuler, lesbischer, bisexueller, transgender, intersexueller, asexueller oder genderfluider Lebensweise bzw. sexueller Orientierung.
2. Zweck
Die Förderung von zwischenmenschlichen Beziehungen unter LGBTQ-Personen und Personen in deren Umfeld, insbesondere durch die Durchführung eines regelmässig stattfindenden Treffs im Raum Zug.
Nebst dem Treff können weitere Aktivitäten oder Anlässe vom Verein organisiert und durchgeführt werden, auch zur besseren Integration von LGBTQ-Personen in der Gesellschaft und einer höheren Sichtbarkeit von queerem Leben im Kanton Zug.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann sich trotzdem insbesondere mit politischen und religiösen Fragen befassen und auch Stellung beziehen, sofern dies im überwiegenden Interesse der Vereinsmitglieder liegt.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Einnahmen:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Sponsorenbeiträge und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft / Vorstand
Mitglied kann jede Person werden, welche sich zu den Statuten und den Grund-sätzen des Vereins bekennt. Beitrittsgesuche sind an ein Vorstandsmitglied zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt ist jederzeit möglich und die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme und Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Die Mitgliederbeiträge können für Auszubildende und Erwerbstätige gestaffelt festgesetzt werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jeweils an der jährlichen Generalversammlung festgelegt.
5. Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit auf jeden gewünschten Zeitpunkt aus dem Verein aus-treten. Der laufende Jahresbeitrag ist in jedem Fall geschuldet und verfällt zu Gunsten des Vereins.
Ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Statuten oder die Vereinsbeschlüsse verletzt oder dem Verein in irgendeiner Weise schadet, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss-entscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig.
Vorstandsmitglieder verlieren mit ihrem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein per sofort sämtliche Vereinsfunktionen inklusive allfälliger Zeichnungsberechtigung. Sie verpflichten sich, eventuell vorhandene Schlüssel zu Vereinsräumlichkeiten, sämtliche sich bei ihnen befindlichen Unterlagen des Vereins (Geschäftspapiere, Akten, Belege usw.) unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Austrittserklärung bzw. nach erfolgtem Ausschluss einem anderen Vorstandsmitglied abzugeben.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Konkurs;
- bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
7. Organe des Vereins
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevision
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 4 Wochen zum Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich oder per E-mail mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an den Vorstand zu richten.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisor*innen;
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes;
- Beschluss über das Jahresbudget;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
- Behandlung der Ausschlussrekurse.
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied (inkl. Mitglied-Organisationen) eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Beim einfachen Mehr ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Passivmitglieder oder verwandte Organisationen werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Finanzielle Kompetenz des Vorstandes
Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes, ausserhalb des Budgets, liegt bei CHF 1‘500.00 pro Vereinsjahr. Für solche Ausgaben ist das einfache Mehr des Vorstandes notwendig.
Über sämtliche höhere Ausgaben (als Gesamtes gesehen, Teilinvestitionen) inner-halb eines Vereinsjahres, muss an der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung abgestimmt werden.
11. Die Revisor*innen
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisor*innen, welche die Buchführung kontrollieren, mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen und der Generalversammlung Bericht erstatten.
12. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
13. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen und beschränkt sich auf den jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
14. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen abgeändert werden.
15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teilnimmt.
Nimmt weniger als die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Stimmen anwesend ist.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14.11.2013 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
- Revision der Statuten: 08.03.2018
- Revision der Statuten: 17.03.2022
Der Vorstand: